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Die Mitgliedschaft in einer Forstgenossenschaft und die Übertragungsbeschränkungen

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Die satzungsrechtliche Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen einer Forstgenossenschaft ist durch die gesetzliche Ermächtigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von ihrem Vater u.a. Anteile an einer Forstgenossenschaft übertragen bekommen hat und nun die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft begehrt. Im Jahr 2009 schloss die in Weenzen wohnhafte Klägerin mit ihrem in Fölziehausen wohnenden Vater einen notariellen Vertrag, wonach dieser der Klägerin von seinen Anteilen an der beklagten Forstgenossenschaft zwei Stimm- und Teilnahmerechte und einen Leibzuchtanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt. Auf den Antrag der Klägerin lehnte die beklagte Forstgenossenschaft es unter Verweis auf die Übertragungsbeschränkung ab, die Klägerin in ihr Mitgliederverzeichnis aufzunehmen. Die Forstgenossenschaft Wallensen-Fölziehausen ist ein sog. Realverband. Sie hat in ihrer Satzung die Übertragbarkeit der Verbandsanteile dahingehend beschränkt, dass die Verbandsanteile nur an solche Personen übertragen werden dürfen, die in Wallensen oder Fölziehausen Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind. Die Beschränkung gilt nicht im Fall der gesetzlichen Erbfolge. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage der Klägerin auf Feststellung ihrer Mitgliedschaft in der Forstgenossenschaft abgewiesen, woraufhin diese ihr Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt hat.

In seiner Urteilsbegründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Realverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts dient und damit einen Zweck verfolgt, der dem Wohl der Allgemeinheit dient. Die satzungsrechtliche Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen ist rechtmäßig. Sie ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie vor.

Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist trotz der beschränkten Übertragbarkeit eine angemessene Verwertung der Verbandsanteile möglich. Die vorweggenommene Erbfolge muss auch nicht mit dem gesetzlichen Erbfall gleichgestellt werden, denn es fehlt die erforderliche Vergleichbarkeit.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 LC 81/12


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